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SATZUNG DES VEREINS
Gemeinsam Leben – Wohnen mit Jung und Alt e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen “Gemeinsam Leben – Wohnen mit Jung und Alt e.V.“.
(2) Er hat den Sitz in Sankt Augustin.
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegburg eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977
(§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist Bildungsarbeit und Förderung der Jugend- und Altenhilfe und die
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Verein leistet integrative, generationenübergreifende
Gemeinwesenarbeit durch Entwicklung besonderer Wohnformen mit jungen Familien,
Alleinerziehenden und Senioren sowie durch Förderung bestehender und entstehender
Selbsthilfegruppen.
(3) Die genannten Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Informationsveranstaltungen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Initiierung, Unterstützung und Beratung von Bewohnern und Hausgemeinschaften zum
Zwecke der Gemeinschaftsförderung in generationsübergreifenden Wohnformen mit jungen und
älteren Menschen sowie nachbarschaftlicher Unterstützung hilfsbedürftiger Personen,
- Hilfe bei der Beschaffung von Wohnraum vor allem in Hausgemeinschaften und anderen
gemeinschaftsorientierten Wohnformen für Alleinerziehende und ältere Menschen.
Soweit der Verein seine Zwecke nicht selbst verwirklicht, kann er seine Mittel ganz oder teilweise
anderen gemeinnützigen Körperschaften entsprechend zweckgebunden überlassen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins erhalten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele
unterstützt (§ 2 ).
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch
deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung
des Ausschlusses (Posteingang) die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die
abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge und eine Aufnahmegebühr nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Beitragshöhe
und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und
vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
 · der Vorstand,
 · die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Kassierer/in und bis zu drei Beisitzern/innen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende
und der/die Kassierer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands im Sinne des § 26 BGB wird insofern
beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich
zu Leistungen von mehr als 500 € für den Einzelfall verpflichtet, der vorherigen Zustimmung der
Mitgliederversammlung bedarf.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen
Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender
Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch ein anderes
Vorstandsmitglied. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Kassierer/in Stellvertreter anwesend
sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (auch per E-Mail) oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(8) Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
(9) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB ( Verbot des Selbstkontrahierens )
befreit.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
Auch Versand durch E-Mail ist zugelassen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse
gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für
alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht
zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich
vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Aufnahme von Darlehen,
e) Einstellung von Personal
f) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr (siehe § 5),
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt,
wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
Jedes anwesende Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 - Mehrheit
der erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde
und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt
worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- , Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des
Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten dem Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,
Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Loher Straße 7, 42283 Wuppertal übertragen, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne von §2
dieser Satzung zu verwenden hat.
51570 Windeck-Herchen, den 05. September 2009
Von der Gründungsversammlung am 5. September 2009 beschlossene und am 15.01.2011 durch die
Mitgliederversammlung in § 7 geänderte Satzung
53757 Sankt Augustin, 15. Januar 2011

   
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